Mediationsordnung Europäischer Berufsverband für eigenständige Mediation EBEM e.V.
Präambel
Der Europäische Berufsverband für Eigenständige Mediation EBEM e.V. stellt die nachfolgende Mediationsordnung als Regelwerk der außergerichtlichen, einvernehmlichen Streitbeilegung zur Verfügung. Der EBEM empfiehlt, die Mediationsordnung bereits vor dem Eintritt eines Konflikts zu vereinbaren.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Sieht eine Vertragsklausel die Durchführung eines Mediationsverfahrens nach der EBEM-Mediationsordnung vor oder vereinbaren die Parteien im Rahmen einer Auseinandersetzung die Durchführung eines Mediationsverfahrens nach der EBEM-Mediationsordnung, so gelten die nachfolgenden Bestimmungen, sofern die Parteien schriftlich nichts anderes vereinbart haben.
(2) Die Vereinbarung der Parteien zur Anwendung der EBEM-Mediationsordnung ist formlos möglich. Sie soll jedoch schriftlich erfolgen.
§ 2 Einleitung des Mediationsverfahrens
(1) Das Mediationsverfahren wird eingeleitet durch schriftlichen Antrag einer Partei auf Durchführung des Mediationsverfahrens. Der Antrag ist der anderen Partei zu übersenden. Gleichzeitig mit der Antragstellung ist eine Abschrift samt Anlagen der Geschäftsstelle des EBEM e.V., Reitmorstrasse 37, D-80538 München zuzusenden.
(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
- Name und Anschrift sowie Telefon-, Faxnummer, E-Mail-Adresse (soweit vorhanden) der Parteien und ihrer Vertreter,
- Fotokopie der Mediationsvereinbarung, bzw. der entsprechenden Vertragsklausel,
- Kurze Beschreibung der Streitigkeit
(3) In der Folge bittet der EBEM die andere Partei zu erklären, ob sie mit der Durchführung eines Mediationsverfahrens einverstanden ist. Die Erklärung der anderen Partei erfolgt schriftlich.
§ 3 Bestellung des Mediators / des Mediatorenteams
(1) Nach Eingang des Mediationsantrages übersendet der EBEM den Parteien drei Vorschläge von Mediatoren bzw. Mediatorenteams, die für die mediative Konfliktbearbeitung geeignet erscheinen.
(2) Jede Partei kann vor ihrer Entscheidung über die unterbreiteten Vorschläge eine persönliche Vorstellung der vorgeschlagenen Person/en verlangen.
(3) Sollten sich die Parteien nicht auf einen Mediator bzw. ein Mediatorenteam einigen können, wird ein weiterer Mediator bzw. ein weiteres Mediatorenteam, der bzw. das noch nicht benannt wurde, vom EBEM festgelegt.
(4) Ein Vorschlag gilt als abgelehnt, wenn eine Partei sich nach Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Vorschlag an sie abgesendet wurde, nicht erklärt hat.
(5) Die Annahme eines Vorschlags zur Ernennung eines Mediators bzw. eines Mediatorenteams erfolgt schriftlich gegenüber der Geschäftsstelle des EBEM.
(6) Der Mediator bzw. das Mediatorenteam legt gemeinsam mit den Parteien einen ersten Termin zur entsprechenden Vorbereitung und Auftragsklärung fest.
§ 4 Beginn- und Ablauf des Mediationsverfahrens
(1) Das Mediationsverfahren beginnt mit der Unterzeichnung eines entsprechenden Mediationsvertrages zwischen den Parteien und dem Mediator bzw. dem Mediatorenteam.
(2) Der Ablauf des Verfahrens wird vom Mediator bzw. dem Mediatorenteam in Abstimmung mit den Parteien, nach Maßgabe seiner Aufgaben und Pflichten (vgl. § 6), gestaltet. Dies gilt auch für Ort und Zeit der Verhandlungen. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder vereinbaren, orientiert sich die Gestaltung des Verfahrens an dieser Mediationsordnung.
§ 5 Ende des Mediationsverfahrens
(1) Das Mediationsverfahren endet
a) durch Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen den Parteien über den Konflikt insgesamt oder über einzelne Bestandteile des Konfliktes, sofern zumindest eine Partei erklärt, dass eine Einigung über die restlichen Bestandteile des Konfliktes ihrer Auffassung nach nicht erzielt werden kann.
b) wenn eine Partei die Mediation für beendet erklärt. Die Erklärung hat schriftlich gegenüber der anderen Partei und gegenüber dem Mediator zu erfolgen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
c) wenn der Mediator/das Mediatorenteam das Verfahren für beendet erklärt. Die Erklärung hat schriftlich gegenüber den Parteien zu erfolgen. Die Beendigung durch den Mediator/das Mediatorenteam darf nicht ohne hinreichenden Grund erfolgen. Ein hinreichender Grund liegt insbesondere darin, dass der Mediator/das Mediatoremteam eine Einigung der Parteien auch unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel für nicht wahrscheinlich hält.
(2) Die Beendigung des Mediationsverfahrens steht einem erneuten Mediationsverfahren über dieselbe Streitigkeit nicht entgegen.
§ 6 Aufgaben und Pflichten des Mediators
(1) Der Mediator/das Mediatorenteam ist zur Allparteilichkeit verpflichtet. Er/es hat die Parteien und den EBEM über alle Umstände zu informieren, durch die Zweifel an seiner Allparteilichkeit aufkommen könnten. Insbesondere ist der Mediator/das Mediatorenteam ohne Einverständnis der anderen Partei nicht berechtigt, eine Partei in der Angelegenheit des Mediationsverfahrens zu beraten oder zu vertreten. Dies gilt auch nach Beendigung des Mediationsverfahrens.
(2) Der Mediator/das Mediatorenteam hat die Parteien in ihrem Bemühen zu unterstützen, ihren Konflikt einvernehmlich beizulegen. Insbesondere stellt er/es einen geordneten, konstruktiven und zügigen Verfahrensgang sicher, gibt den Parteien ausreichend Gelegenheit zur Darstellung ihrer Standpunkte. Er/es besitzt keine Entscheidungskompetenz.
(3) Der Mediator/das Mediatorenteam weist die Parteien zu Beginn des Verfahrens auf die Besonderheiten und den Ablauf des Mediationsverfahrens hin. Er/es klärt die Parteien insbesondere über seine Aufgaben und Befugnisse sowie darüber
auf, dass sie berechtigt sind, das Verfahren jederzeit einvernehmlich nach
ihren Vorstellungen, ggf. auch abweichend von dieser Mediationsordnung, zu gestalten. Ferner darüber, dass sie das Verfahren jederzeit für beendet erklären können und dass sie berechtigt sind, juristischen, fachlichen oder sonstigen Beistand in das Verfahren mit einzubeziehen.
§ 7 Nichtöffentlichkeit, Vertraulichkeit
(1) Das Mediationsverfahren findet nichtöffentlich statt, sofern die Parteien nicht übereinstimmend etwas anderes bestimmen.
(2) Die Parteien, der Mediator/das Mediatorenteam und alle Beteiligten verpflichten sich, den Inhalt der in der Mediation offengelegten Informationen, die ihnen in diesem Zusammenhang erstmalig bekannt geworden sind, streng vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtungen zur vertraulichen Behandlung und zur Verschwiegenheit erstrecken sich im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auch auf später durchgeführte gerichtliche oder schiedsgerichtliche Verfahren. Etwa für die Beteiligten bestehende Aussageverweigerungsrechte sind in Anspruch zu nehmen.
(3) Die Parteien können Vereinbarungen hinsichtlich der Verwertung von offengelegten Unterlagen und erfolgten Erklärungen sowie über die Stellung des Mediators/des Mediatorenteams als Zeugen oder Sachverständigen in einem späteren gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren treffen.
(4) Zeugen, Sachverständige oder andere Dritten werden – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Parteien – nur dann in die Verhandlungen mit einbezogen, wenn sie sich ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichten.
(5) Jede Partei kann verlangen, dass die Verpflichtung zur Vertraulichkeit über das Mediationsverfahren in schriftlicher Form in den Mediationsvertrag (§ 4 Abs. 1) aufgenommen wird. Der EBEM weist darauf hin, dass ein solcher Prozessvertrag die Vernehmung von Amts wegen grundsätzlich nicht verhindern kann.
§ 8 Hemmung von Verjährungs- und Ausschlussfristen
Durch ihr Einverständnis mit dem Mediationsverfahren verzichten die Parteien gegenseitig bei gleichzeitiger gegenseitiger Annahme des Verzichts auf die Einrede der Verjährung in der Weise, dass der Lauf gesetzlicher und vertraglicher Verjährungs- und / oder Ausschlussfristen in Bezug auf die Ansprüche, die Gegenstand des Verfahrens sind, gehemmt wird.
Die Hemmung gilt vom Zeitpunkt des Beginns (§ 4 Abs. 1) bis einen Monat nach Beendigung (§ 5) des Mediationsverfahrens.
§ 9 Haftung
(1) Die Haftung des Mediators/des Mediatorenteams richtet sich nach dem mit den Parteien geschlossenen Mediationsvertrag (§ 4 Abs. 1).
(2) Der EBEM haftet nicht für das Verhalten des Mediators. Der EBEM haftet für eigenes Verhalten und das seiner Erfüllungsgehilfen, außer in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 10 Kosten
(1) Das Verfahren über den Antrag zur Einleitung des Mediationsverfahrens und der Benennung der Mediator/das Mediatorenteamen nach § 2 und § 3 der EBEM-Mediationsordnung ist gebührenfrei.
(2) Die Kosten für ein Mediationsverfahren werden im Rahmen des zwischen den Parteien und dem Mediator schriftlich geschlossenen Mediationsvertrages vereinbart (§ 4 Abs. 1). Der Mediator/das Mediatorenteam soll dementsprechend auf ein nach Stundenaufwand zu berechnendes Zeithonorar hinwirken. Die Vereinbarung eines erfolgsabhängigen Honorars ist unzulässig.
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